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IMPRESSUM

Angaben gemäß § 5 TMG:

Hoke- Events (Einzelfirma) 
CEO  Thorsten Hoke
D-49191 Belm

Mobil: +49  ( 0 ) 17632674518

Tel: + 49  ( 0 ) 5406 - 8103831

E-Mail: info@hoke-events.de

 

https://www.instagram.com/thorstenhoke/ 

 

Fotos: überwiegend privat, pixabay.com, istockphoto.com, Ebel, Pressefoto jeweiliger Künstler

 
Mitglied bei

 

Id.Nr.70295071

Steuer-Nr 65/118/12999,  FA Osnabrück-Land

 

Seitensicherheitsstandart: GMX SSL-Zertifikat (DV) 

 

DSGVO:

Ab dem 25. Mai 2018 gilt auch in Deutschland die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU). Sinn der DSGVO ist es, den Menschen die Hoheit über ihre Daten zurückzugeben. Dieses Anliegen ist  wichtig. Deshalb möchten wir Sie darüber informieren, das ab dem 25. Mai 2018 Ihre Daten nach erfolgreicher Geschäftsbeziehung zu Werbezwecken verarbeitet werden. Sie als Kunde profitieren dadurch von gelegentlichen  Hinweisen auf vorteilhafte Konditionen oder attraktive Angebote. Wenn Sie dies nicht wünschen, können Sie dieser Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. Allein durch den Besuch der Webseite www.hoke-events.de werden keinerlei Daten gespeichert, es werden keine Cookies benutzt, eine Webseitenanalyse erfolgt nicht (GMX SSL-Zertifikat)

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Eigenerklärung zur Einhaltung   des Mindestlohngesetzes

Am 11. August 2014 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten, das branchenübergreifend vorschreibt, ab dem 01.01.2015 einen Mindeststundenlohn zu zahlen. Zur Umsetzung und Beachtung der Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) des Auftragnehmers

Hoke-Events, Thorsten Hoke, 49191 Belm

gegenüber

seinen Auftraggebern

erklärt der Auftragnehmer verbindlich, dass er

1. für Ihn arbeitende Personen mindestens das Stundenentgelt bezahlt, das nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) als Mindestlohn festgesetzt ist und

2. einen beauftragten Nach-(Sub-)unternehmer verpflichtet, seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens die Entlohnung zu gewähren, die der Auftragnehmer selbst einzuhalten gegenüber dem Auftraggeber versichert hat.

3. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber bzw. jeweiligen Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter (insbesondere Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer) aus der Verletzung von Pflichten nach dem Mindestlohngesetz auf erstes Anfordern frei.

Belm, 01. Januar 2022  -Thorsten Hoke-